ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER IMMOBILIEN-AGENTUR FRANKEN

Bitte lesen Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufmerksam durch, bevor Sie die Dienste der Immobilien-Agentur Franken in Anspruch nehmen. Durch die Nutzung der Website bzw. die Anspruchnahme unserer Dienste erklären Sie Ihr Einverständnis mit diesen Bedingungen.

1. Geltung


Mit der Anforderung von Informationen über von uns angebotene Immobilien (Exposé) in Kenntnis unserer Provisionsforderung kommt zwischen dem Empfänger (Maklerkunde) und der Immobilien-Agentur Franken (Makler) ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande. Diese AGB sind Bestandteil des Maklervertrags und werden hiermit vom Maklerkunden anerkannt. Maklerkunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Kurzum: Sie schließen mit der Immobilien-Agentur Franken einen Maklervertrag, sobald Sie eine Anfrage starten.
(Hinweis: Klingt alles krass, ist aber harmlos. Denn provisionspflichtig werden Sie trotz des Maklervertrags erst dann, wenn durch die Leistungen des Maklers ein Kaufvertrag mit Ihnen zustande kommt. Falls Sie also die Immobilie nicht kaufen, müssen Sie auch nichts zahlen!) 


2. Vertraulichkeit/Weitergabeverbot


Die von der Immobilien-Agentur Franken übermittelten Angebote und Informationen, vor allem Exposés und deren Inhalt, sind vertraulich und nur für den jeweiligen Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Immobilien-Agentur Franken verboten. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.



3. Angebote


Die Angebote der Immobilien-Agentur Franken erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernimmt die Immobilien-Agentur Franken nicht. Es obliegt daher dem Kunden, die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.



4. Entstehen des Provisionsanspruchs


Die Bekanntgabe (= Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung der Immobilien-Agentur Franken im Falle des Ankaufs, Tauschs oder der Anmietung. Der Provisionsanspruch der Immobilien-Agentur Franken entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung der Immobilien-Agentur Franken ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit.

5. Fälligkeit

des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Die Immobilien-Agentur Franken hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme der Immobilien-Agentur Franken, so ist der Kunde verpflichtet, der Immobilien-Agentur Franken unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.

6. Höhe der Provision


Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 3 % vom wirtschaftlichen Kaufpreis und die Vermieterprovision 2,38 Monatskaltmieten, jeweils inklusive 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer.

7. Doppeltätigkeit


Die Immobilien-Agentur Franken darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer gegen Provision tätig werden.



8. Vorkenntnis


Ist dem Kunden das von der Immobilien-Agentur Franken angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen der Immobilien-Agentur Franken zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er der Immobilien-Agentur Franken sämtliche Aufwendungen, die dieser dadurch entstehen, dass auf die Vorkenntnis nicht oder verspätet hingewiesen wird, als Schaden zu ersetzen.



9. Haftungsbegrenzung und Verjährung


Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Immobilien-Agentur Franken, deren gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer von der Immobilien-Agentur Franken garantierten bestimmten Eigenschaften beruht.

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Immobilien-Agentur Franken beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Immobilien-Agentur Franken zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

10. Informationspflicht nach VSBG


Die Immobilien-Agentur Franken ist nicht verpflichtet und nicht bereit, im Fall einer sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen der Immobilien-Agentur Franken und einem Verbraucher ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach den Bestimmungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) durchzuführen.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Erlangen.


12. Salvatorische Klausel


Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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